Neue Ausschlußklausel in Arbeitsverträgen

Nachdem sich das Bundesarbeitsgericht im August 2016 erstmals zu Unwirksamkeit von Ausschlussklauseln geäußert hat, die Mindestlohnbedingungen nicht berücksichtigt haben, schlagen wir Ihnen nunmehr die Verwendung folgender Ausschlussklausel in Arbeitsverträgen vor:
 

(1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche.

(2) Lehnt der Leistungspflichtige den Anspruch in Textform ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) Diese Ausschlussfristen und diese Verfallklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht vertraglich verzichtet werden kann.

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