Kein Führerscheinentzug trotz 1,86 Promille

In einem Verfahren vor dem hiesigen Amtsgericht in Gronau vom 07.03.2016 Az: 4 Cs-62 Js 9434/15-494 /15 ist es dem Angeklagten aufgrund unserer Beratung und seinem frühzeitigen Tätigwerden zur Aufarbeitung seines Alkoholkonsums zu verdanken, dass er im Rahmen der Hauptverhandlung lediglich noch ein Fahrverbot von einem Monat erhalten hat und so nach 7 Monaten seinen Führerschein wieder erlangt hat, ohne sich einem MPU Gutachten zu stellen. 

Das Gericht führte zur Begründung wie folgt aus:
Der Angeklagte hat nach dem Vorfall seinen Alkoholkonsum vollkommen eingestellt und hat nach der Tat therapeutische Hilfe gesucht. Er hat sich in verkehrspsychologische Beratung bei der Diplom-Psychologin… begeben und an einem Wochenendseminar von 18 Stunden teilgenommen und weitere drei Einzelstunden wahrgenommen.
Darüber hinaus hat er seinen Alkoholkonsum eingestellt und sich zum Nachweis bei der Abstinenzia UG angemeldet, die stichprobenhaft in dem Zeitraum November 2015 bis Mai 2016 in unregelmäßigen Abständen Urinproben nimmt und auf Alkoholkonsum kontrolliert.

So wurde am 8. Dezember 2015 eine Urinprobe entnommen, die negativ war.
Die Alkoholabstinenz will der Angeklagte langfristig beibehalten. Auch da er hierdurch hinsichtlich seiner Erkrankung an Cluster Kopfschmerz beschwerdefrei sei. Die an sich abgeschlossene Therapie will er insofern fortführen, als dass er den Kontakt zu der Psychologin aufrecht erhält und sich bei neueren Problemen wieder an Sie wendet.

Der Angeklagte ist durch seine Tat gemäß § 69 Abs. 1, 2 Nr. 2 StGB zwar in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der in der Zeit zwischen den Tatbegehung und dem Zeitpunkt der Entscheidung liegender Umstände ist zur Überzeugung des Gerichts diese Regelwirkung insofern widerlegt, dass dieser Eignungsmangel zumindest nicht mehr zum Zeitpunkt der Aburteilung vorliegt.

Im Rahmen der Gefahrenprognose war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nunmehr eine verkehrstherapeutische Rehabilitationsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen hat und sich dazu entschlossen hat, seine Abstinenz langfristig beizubehalten.

Seit der Tat sind nunmehr fast sechs Monate Zeit vergangen, in denen seine Fahrerlaubnis vorläufig entzogen bzw. der Führerschein zuvor sichergestellt worden war.
Der Angeklagte hat zudem dargelegt und durch Vorlage einer Bescheinigung auch nachgewiesen, dass er seit der Tat abstinent lebt. Er hat sich bei der Abstinenzia UG angemeldet, die stichprobenhaft in dem Zeitraum November 2015 bis Mai 2016 in unregelmäßigen Abständen und Urinproben nimmt und auf Alkoholkonsum kontrolliert. So wurde am 8. Dezember 2015 eine Urinprobe entnommen, die negativ war.

Er hat weiterhin glaubhaft dargelegt, dass er keinen Alkohol mehr konsumiert. Dies zum einen aufgrund der Trunkenheitsfahrt und zum anderen aufgrund seiner Erkrankung. Denn er leide unter Cluster – Kopfschmerzen und sei seit dem er den Alkoholkonsum eingestellt habe, beschwerdefrei.

Zudem hat er sich in verkehrspsychologische Beratung bei der Diplom-Psychologen… begeben und an einem Wochenendseminar teilgenommen und weitere drei Einzelstunden wahrgenommen.

Der Angeklagte selbst hat die Maßnahme geschildert und glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund der Erkrankung in der Therapie erkannt habe, welche Funktionen der Alkohol für ihn gehabt habe und dass er gelernt habe, mit solchen Situationen ohne Alkohol umzugehen.

Dies wird auch durch den schriftlichen Bericht der Diplom-Psychologen bestätigt. Diese führt aus, dass der zeitweilig erhöhte Alkoholkonsum als Entlastungstrinken zu sehen sei, als Ausgleich zu den hohen Anforderungen, die der Angeklagte an sich selbst gestellt habe.

Er habe in den Therapiestunden seine Sichtweise hinterfragt und verändert und sei hochmotiviert weiter den neu eingeschlagene Weg zu gehen. Er habe ehrlich in der Therapie über sich berichtet und sei sehr motiviert gewesen. Zudem habe er hohes Reflexionsvermögen gezeigt und sei dadurch auch anderen Gruppenteilnehmern eine große Hilfe gewesen.

Nach Ansicht der Verkehrspsychologin sei eine Rückfallwahrscheinlichkeit durch die therapeutische Maßnahme genauso hoch wie bei jedem anderen Verkehrsteilnehmer. Das Gericht nimmt daher nicht nur an, dass die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr feststellbar ist, sondern vielmehr gar die Geeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen trotz seiner Tat positiv festgestellt ist.

Das Gericht ist sich hier der hohen Tatzeit – BAK bewusst – angesichts der dargestellten verkehrspsychologischen Maßnahmen war dies aber kein Hindernis im Rahmen der Entscheidung über die Voraussetzungen des §§ 69, 69a StGB.

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