BGH stuft Abschalteinrichtung bei Dieselfahrzeugen als Mangel ein.

In einem Hinweisbeschluss vom 8. Januar, AZ VIII ZR 225/17 zum sog. Abgasskandal hat der BGH darauf hingewiesen, dass bei einer unzulässigen Abschaltautomatik bei Dieselfahrzeugen ein Sachmangel vorliegen dürfte. Dies begründet der BGH mit der Gefahr, dass die Behörden dem Käufer die Betriebszulassung entziehen. Damit fehle es an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung-nämlich dass das Fahrzeug dann nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen könnte.

Der Hinweisbeschluss stärkt die Position vom Abgasskandal betroffene Dieselkäufer. Es ist davon auszugehen, das andere Gerichte sich an dieser vorläufigen Rechtsauffassung orientieren und entsprechend urteilen werden. Der Herstellern wird dann dem betroffenen Käufer ein fehlerfreies Ersatz Auto liefern müssen; und wenn der seinerzeit verkaufte Typ nicht mehr hergestellt wird, muss der Hersteller ein gleichwertiges Modell herausrücken.

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