Häufig begegnet uns in Gesprächen mit Mandanten die Aussage, spätestens mit Scheidung der Ehe, bzw. nach Ablauf des Trennungsjahres, würde ein Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nicht mehr bestehen. Dies ist in vielen Fällen – selbstverständlich abhängig von den Verhältnissen im Einzelfall – unzutreffend.
Auf (zukünftig) fällig werdenden Trennungsunterhalt kann ein Ehegatte bereits aufgrund gesetzlicher Regelung (§ 1614 I BGB) nicht wirksam verzichten. Grundsätzlich besteht auch nach Ablauf des Trennungsjahres bis zur rechtskräftigen Scheidung noch ein Unterhaltsanspruch des Ehegatten. Änderungen können sich wegen der nach Ablauf des Trennungsjahres im Regelfall einsetzenden Verpflichtung zur Aufnahme/Ausweitung einer Erwerbstätigkeit ergeben, was allerdings im Einzelfall insbesondere unter Berücksichtigung der Kindesbetreuung zu prüfen ist.
Nach Scheidung der Ehe gilt zwar zunächst der Grundsatz der Eigeneverantwortung gemäß § 1569 BGB. Ein Unterhaltsanspruch kann sich aber aus den Regelungen der §§ 1570 bis 1580 BGB ergeben. Danach besteht ein Anspruch auf Unterhalt, wenn der Ehegatte wegen der Erziehung gemeinsamer Kinder, oder seines Alter, oder einer Krankheit oder Erwerbslosigkeit nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt, der sich nach den ehelichen Verhältnissen richtet, sicherzustellen. Ferner kann sich ein Aufstockungsunterhaltsanspruch ergeben, wenn der Ehegatte aus einer angemessenen Tätigkeit nicht so hohe Einkünfte erzielen kann, dass sein eheangemessener Unterhalt sichergestellt ist. Auch ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen ist möglich. Die Ansprüche sind jeweils von den wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen im Einzelfall – unter anderem auch der Ehedauer – abhängig. Sie können befristet und herabgesetzt werden.
Es ist daher für jeden Einzelfall zu prüfen, ob ein Unterhaltsanspruch besteht. Eine generelle Aussage zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs ohne Kenntnis der Verhältnisse im Einzelfall ist nicht möglich.
Unsere Familienrechtler stehen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.