Vererbung eines Facebook-Kontos

Beim Tod geht das Facebook-Konto (oder eines anderen sozialen Netzwerks) des Verstorbenen nach den allgemeinen erbrechtlichen Regeln auf den/die Erben des Verstorbenen über. Dem stehen weder das Persönlichkeitsrecht noch das Fernmeldegeheimnis noch das Datenschutzrecht entgegen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.07.2018 (Az.: III ZR 183/17) entschieden.

Dem Urteil liegt ein tragischer Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war die Mutter und Miterbin eines 15jährigen Mädchens, das von einer einfahrenden U-Bahn erfasst und tödlich verletzt wurde. Sie verlangte für die Erbengemeinschaft Zugang zu dem Facebook-Konto ihrer Tochter, um zu erfahren, ob diese kurz vor ihrem Tod Selbstmordabsichten hatte. Facebook verweigerte den Zugang und berief sich dabei auf das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen, das Fernmeldegeheimnis und das Datenschutzrecht.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte das Urteil des Landgerichts wieder her.

Damit ist klar, dass sich sowohl das Facebook-Konto als auch andere digitale Konten einer Person (wie z.B. anderer sozialer Netzwerke aber auch E-Mail-Konten) nach den allgemeinen erbrechtlichen Regeln vererben.

Nicht entschieden hat der BGH dagegen die Frage, ob und inwieweit auch einem Vorsorgebevollmächtigten Zugriff auf die digitalen Konten des Vollmachtgebers zusteht. Hier bietet es sich an, diese Frage in der Vollmachtsurkunde explizit zu regeln und falls gewünscht dem Bevollmächtigten entsprechende Befugnisse einzuräumen.

28.01.2019

Dr. Sven Keuter

Rechtsanwalt und Notar


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