Vollkaskoversicherung muss für Schäden durch allein losfahrendes Automatikfahrzeug zahlen
Die Kfz-Vollkaskoversicherung muss auch dann für ein Schadenereignis einstehen, wenn der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden kann. Stehe fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall beruhen könnten, so reiche dies für eine Einstandspflicht der Versicherung aus.
Zum Sachverhalt
Der Kläger hatte gegen seine Vollkaskoversicherung auf Ersatz der Schäden nach einer Kollision mit einer Toreinfahrt geklagt. Als Begründung machte er geltend, dass sich sein Automatik-Fahrzeug selbständig in Bewegung gesetzt habe, obwohl er ausgestiegen und daher niemand am Steuer gewesen sei. Bei dem Versuch, das Fahrzeug zu stoppen, sei er dann aufs Gaspedal gekommen, woraufhin das Fahrzeug nach vorne geschossen sei und einen Torflügel durchbrochen und zwei Stützpfeiler mitgenommen habe. Dies glaubte ihm seine Vollkaskoversicherung nicht.
Die Entscheidung des OLG Braunschweig
Das OLG Braunschweig hat der Klage stattgegeben. Könne der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, stehe aber fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einen Unfall beruhen könnten, so reiche dies für eine Einstandspflicht der Versicherung aus. Im vorliegenden Fall genügten dem Oberlandesgericht die Angaben des klägerischen Autofahrers, um vom geschilderten Unfallhergang überzeugt zu sein. Dessen Schilderung stimmte auch mit den Angaben überein, die der Kläger unmittelbar nach dem Unfall gegenüber verschiedenen Zeugen gemacht hatte. Auch der beauftragte gerichtliche Sachverständige habe bestätigt, dass die Spuren am Fahrzeug und in der Toreinfahrt zueinander passten und der vom Kläger geschilderte Unfallhergang plausibel sei. Immerhin habe sich das klägerische Fahrzeug auch bei einem der Versuchsabläufe des Sachverständigen mit einem auf „N“ gestellten Hebel selbständig in Bewegung gesetzt. Der Versicherungsschutz schied nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts auch nicht deshalb aus, weil der Kläger selbst das Gaspedal betätigt hatte und das Fahrzeug so in das Tor gefahren war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger versehentlich auf das Gaspedal gekommen sei, als er versucht habe, sein allein fahrendes Automatikfahrzeug anzuhalten.
OLG Braunschweig, Urt. v. 11.2.2019 – 11 U 74/17
Pressemitteilung des OLG Braunschweig v. 26.2.2019