Die in § 12 Abs. 1 TzBfG zusammengefassten
Grundregeln über die Arbeit auf Abruf sind in dem zum 0101.2019 beschlossenen
Gesetz nur insoweit geändert, dass im Falle einer Nichtregelung der wöchentlichen
Arbeitszeit im Arbeitsvertrag statt einer 10-Stunden-Woche die Vereinbarung
einer 20-Stunden-Woche fingiert wird. Dann, wenn für die Dauer der
wöchentlichen Arbeitszeit nach Abs. 1 eine Mindestarbeitszeit vereinbart ist,
darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich
abrufen. Ist dagegen eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber
nur bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen. Von der
Verdoppelung der Höhe der zu fingierenden Wochenarbeitszeit (von 10 auf 20
Stunden) geht ein Druck dahin aus, dass
Null-Stunden-Verträge in Zukunft wahrscheinlich seltener abgeschlossen werden.
Arbeitgeber, die regelmäßig in geringerem Umfang beschäftigen wollen oder
jedenfalls in dieser Richtung frei sein wollen, müssen dies in Zukunft ausdrücklich
in dem von ihnen vorformulierten Arbeitsvertrag aufnehmen. Für die
Beschäftigten wird damit die Vorhersehbarkeit der Inanspruchnahme ihrer Arbeit erhöht.
Sie wissen eher, worauf sie sich einlassen.
Das ist ein Gebot der Transparenz wie es auch in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
für die in diesem Bereich üblichen vorformulierten Arbeitsverträge aufgestellt
ist. Um diese Transparenz zu erreichen, ist auch ohne ausdrückliche
Klarstellung in der Beschlussempfehlung die Neuregelung so zu verstehen, dass
es sich bei der im Falle eines Null-Stunden-Vertrages fingierten
Wochenarbeitszeit um die wöchentliche Mindestarbeitszeit (20 Stunden) handelt.
Die von dem Handelsverband Deutschland (HDE e.V.) bei der Anhörung vorgebrachte
Forderung, zumindest diejenigen schon bei Inkrafttreten des Gesetzes
bestehenden Arbeit-auf- Abruf-Arbeitsverhältnisse, „die bislang auf der Basis
von zehn Stunden in der Woche laufen, mit einer Stichtagsregelung oder einer
Bestandsschutzregelung zu schützen, weil
man sonst die Unternehmen dazu zwingt, diese Arbeitsverträge zu kündigen oder
neu zu verhandeln“, hat der Ausschuss nicht in seine Empfehlungen aufgenommen.
Damit ist davon auszugehen, dass die Neuregelung ohne Übergangsfrist in bereits
bestehende Verträge eingreift.
Durch die Fiktion eines 20 Stunden Arbeitsverhältnisses fallen dann sämtlichegeringfügigen Beschäftigungsverhältnisse aufgrund der Regelung zum Mindestlohnin die Sozialversicherungspflicht. Hier drohen erhebliche Gefahren fürArbeitgeber. Sämtliche Verträge, die nur eine monatliche Arbeitszeitregelungenthalten unterliegen mangels wöchentlicher Regelung der gleichen Fiktion!Schnelles Handeln der Betroffenen ist also gefragt!!