Elternunterhalt

Es ist ein Gerücht, dass ich meine selbstgenutzte Immobilie verkaufen oder verwerten muss, um den Unterhalt meiner pflegebedürftigen Eltern sicherzustellen.

In der täglichen Praxis erleben wir immer wieder, dass Mandanten davon ausgehen, sie müssten ihre selbstgenutzte Immobilie verkaufen oder aber ihr sonstiges Vermögen nahezu vollständig einsetzen, um den Unterhalt ihrer Eltern sicherzustellen, wenn diese den eigenen Unterhalt, insbesondere bei einer Unterbringung z.B. im Pflegeheim, nicht mehr leisten können. Auch etwaige Schulden für das Haus seien dann nicht zu berücksichtigen. Diese Annahmen sind unzutreffend und tatsächlich Gerüchte. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 2013 entschieden, dass der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Schonvermögens des Kindes unberücksichtigt bleibt und vorab gänzlich anrechnungsfrei dem Kind verbleibt, wenn das Kind von seinen Eltern bzw. einem Sozialhilfeträger der die Pflegekosten übernimmt, in Anspruch genommen wird. Darüber hinausgehend bleibt weiteres Vermögen zuzüglich eines Notgroschens unberücksichtigt, welches einzelfallabhängig ist und erhebliche Beträge erreichen kann. Allein einen Notgroschen von 10.000,00 € ist vom Bundesgerichtshof als jedenfalls angemessen angesehen worden. Daneben ist abhängig von den jeweiligen Lebensumständen des Kindes neben dem Haus und dem Notgroschen ganz erhebliches weiteres Vermögen für das Kind anrechnungsfrei, welches im Einzelfall ermittelt werden muss.

Im Jahre 2017 hat der Bundesgerichtshof darüber hinausgehend klargestellt, dass neben den Zinsen auch etwaige Tilgungsleistungen vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes zunächst bis zur Höhe des sogenannten Wohnvorteils abgezogen werden können. Dabei meint Wohnvorteil den Vorteil der dadurch entsteht, dass man in der im eigenen Eigentum stehenden Immobilie lebt und dadurch Mietkosten erspart. Dieser Wohnvorteil wird meist mit der objektiven Marktmiete angesetzt. Zahlt man also Zinsen und Tilgungen die diesen Wert erreichen, sind diese vom Einkommen abzuziehen bzw. der Wohnvorteil ist entsprechend zu kürzen. Auch etwaige den Wohnvorteil dann noch übersteigende Zins- und Tilgungsleistungen sind jedenfalls bis zur Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Pflichtigen anzurechnen, so dass sich erhebliche Abzugspositionen und Freibeträge ergeben. In jedem Fall sollte die Berechnung durch einen Fachmann für Elternunterhalt überprüft werden.

RA Lammers 14.01.2019

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