Persönliches Haftungsrisiko bei geleasten oder finanzierten Fahrzeugen
Ein Verkehrsunfall ist für alle Beteiligten ärgerlich und mit viel Zeitaufwand verbunden. Normalerweise ist jedoch zumindest die finanzielle Absicherung gegeben. Wer für Schäden am gegnerischen Fahrzeug verantwortlich ist, muss sich keine Sorgen machen, die eigene Haftpflichtversicherung ist insoweit eintrittspflichtig. Schäden am eigenen Fahrzeug können entweder bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden oder aber die eigene Vollkaskoversicherung tritt ein, sofern diese abgeschlossen wurde. Hierfür ist jeder Fahrzeughalter selbst verantwortlich und hat insoweit sein eigenes Risiko selbst in der Hand.
Ein bislang ungelöstes Problem besteht jedoch für denjenigen, der einen Unfall mit einem Auto verursacht, welches er geleast oder finanziert hat.
Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) zum Verkehrsgerichtstag.
Eigentümer eines geleasten Fahrzeugs ist die Leasinggesellschaft oder die finanzierende Bank bei finanzierten Fahrzeugen.
Kommt es zu einem Unfall, kann sie Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner des Halters geltend machen. Sie muss sich dann weder das Mitverschulden des Halters beziehungsweise des Fahrers am Unfall, noch die Betriebsgefahr des Fahrzeuges anrechnen lassen. In vielen Fällen teilen die Gerichte und Versicherungen die Schäden nach einem Unfall aber in Quoten auf, da allen Beteiligten eine Mitschuld zugesprochen wird. Der Eigentümer – also die Leasinggesellschaft oder die Bank – erhält den gesamten Schaden ohne Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss also mehr regulieren, als sie nach der Verschuldensquote eigentlich regulieren müsste.
Das bedeutet: Die Versicherung des Unfallgegners kann, nachdem sie den vollen Schaden reguliert hat, die „Zuvielzahlung“ unter Gesamtschuldnergesichtspunkten vom Fahrer beziehungsweise Halter des geleasten Fahrzeugs zurückfordern. „Für diese Regressforderung ist dann aber weder die Vollkaskoversicherung noch die Haftpflichtversicherung oder die GAP-Versicherung eintrittspflichtig“, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsvereins. Hier bestehen somit letztlich erhebliche und unüberschaubare Haftungsrisiken für Halter und Fahrer von geleasten Fahrzeugen. Dieser muss dann der gegnerischen Haftpflichtversicherung die „Zuvielzahlung“ zurückzahlen, die diese zuvor an die Leasinggesellschaft oder die Bank gezahlt hat.
Der Bundesgerichtshof hat sich zwar bereits mehrfach mit dem Thema befasst, hat das gesetzgeberische Defizit aber nicht korrigiert und allen Lösungsansätzen eine Absage erteilt.
Die aktuelle Gesetzeslage ist unbefriedigend und keinesfalls interessengerecht. Der Gesetzgeber muss hier durch eine klare Regelung Abhilfe schaffen.
Allen Haltern und Fahrern von geleasten Fahrzeugen ist daher zu raten, im Falle eines Unfalls unverzüglich die Hilfe eines versierten Verkehrsrechtlers in Anspruch zu nehmen, der am besten Fachanwalt für Verkehrsrecht sein sollte, um Haftungsrisiken zu minimieren und insbesondere frühzeitig dem häufig zu Unrecht erhobenen Einwand des Mitverschuldens zu begegnen.