Anspruch auf zeitlich befristete Teilzeit !

Im Januar 2019 wird zeitlich befristete Teilzeit eingeführt. Die vereinbarte Arbeitszeit kann künftig für ein bis fünf Jahre verringert werden. Dann müssen  Arbeitgeber die Rückkehr in Vollzeit ermöglichen.

Die befristete Teilzeit mit anschließender Brücke in Vollzeit gilt in Unternehmen mit mindestens 45 Beschäftigten, wenn der Mitarbeiter mindestens ein halbes Jahr in dem Betrieb ist. Arbeitgeber mit 46 bis 200 Beschäftigten müssen nur einem von 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.

Es bleibt abzuwarten, ob und wie diese Regelung überhaupt praktikabel ist.

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