Betriebsbedingte Kündigung und Kurzarbeit in Zeiten von Corona

Aufgrund der derzeitigen Krisensituation überlegen viele Arbeitgeber ob sie, statt Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken, betriebsbedingte Kündigungen aussprechen sollen. Betriebsbedingte Kündigungen werden aber von den Arbeitsgerichten auch unter den bisherigen Bedingungen geprüft. Dies wird bedeuten, dass betriebsbedingte Kündigungen nur dann rechtmäßig sind, wenn bereits heute ersichtlich ist, dass sich das Unternehmen aufgrund der Corona-Krise dauerhaft nicht mehr halten kann und demzufolge seine Tätigkeit einstellen wird. Handelt es sich jedoch um eine vorübergehende Krise mit der Aussicht, später den Betrieb wieder aufnehmen zu können, so dürfte die Kurzarbeit das mildere Mittel sein und eine betriebsbedingte Kündigung nicht in Betracht kommen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich zu dieser konkreten Frage bis heute nicht geäußert. Es gibt aber instanzgerichtliche Entscheidungen aus denen hervorgeht, dass die Gerichte eine betriebsbedingte Kündigung nur als letztes Mittel akzeptieren, also Kurzarbeit zu bevorzugen ist. In jedem Fall sollte nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung ein Arbeitnehmer einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, Arbeitgeber sollten vor Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen gleichfalls rechtlichen Rat einholen um nicht später von hohen Lohnforderungen der fehlerhaft gekündigten Arbeitnehmer überrascht zu werden.

Wir stehen Ihnen mit drei Fachanwälten für Arbeitsrecht jederzeit für eine rechtliche Beratung zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund!

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