Eine Tierschutzvereinigung hat keinen Anspruch auf Einsicht in die bei der Tierschutzbehörde geführten Akten über einen Schweinezuchtbetrieb und ist auch nicht an dem den Schweinezuchtbetrieb betreffenden Verwaltungsverfahren zu beteiligen.

Zum Sachverhalt

Die klagende Tierschutzvereinigung hatte bei dem beklagten Kreis Steinfurt beanstandet, dass in einem Schweinezuchtbetrieb Sauen tierschutzwidrig in zu kleinen Kastenständen gehalten würden. Nachdem ihr der Kreis mitgeteilt hatte, das weitere Vorgehen erst mit dem zuständigen Ministerium beraten zu wollen, beantragte die Tierschutzvereinigung unter Berufung auf das „Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereinigungen“ (TierschutzVMG NRW), sie an dem Verwaltungsverfahren zu tierschutzrechtlichen Maßnahmen gegen den Betrieb zu beteiligen und ihr Einsicht in die Verwaltungsakten zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Kreis ab. Die dagegen von der Tierschutzvereinigung erhobene Klage wies das VG Münster ab.

Die Entscheidung des OVG Münster

Das OVG Münster hat die eingelegte Berufung abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das OVG Münster im Wesentlichen ausgeführt: Die Tierschutzvereinigung könne sich für ihr Begehren nicht auf das TierschutzVMG berufen. Zum einen vermittelte dieses Gesetz, insbesondere dessen § 2, für die Zeit seiner Geltung einem anerkannten Tierschutzverein keine Ansprüche auf Akten­einsicht oder auf Beteiligung an einem eingeleiteten oder noch einzuleitenden Verwaltungsverfahren in Bezug auf von der Tierschutzbehörde vorzunehmende Maßnahmen nach § 16a TierSchG. Zum anderen sei das TierschutzVMG mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft getreten. Die Befristung der Geltungsdauer des Gesetzes sei wirksam. Insbesondere sei sie mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Staatszielbestimmung in Art. 20a GG begründe keine Verpflichtung für den Gesetzgeber, eine Verbandsklage oder Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereinigungen einzuführen oder beizubehalten. Die Tierschutzvereinigung habe auch nicht auf einen Fortbestand des TierschutzVMG vertrauen können, weil es von Anfang an befristet gewesen sei. Auch aus allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht ergäben sich die von der Tierschutzvereinigung geltend gemachten Ansprüche nicht.

Das OVG Münster hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

OVG Münster, Beschl. v. 18.7.2019 – 20 A 1165/16

Pressemitteilung des OVG Münster v. 19.7.2019

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