Fehlerhaft arbeitendes Geschwindigkeitsmessgerät der Firma LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH

Wer in diesen Tagen einen Bußgeldbescheid oder einen Anhörungsbogen erhält, weil er vermeintlich zu schnell gefahren ist, sollte im Moment noch genauer hinsehen. Verschiedene Sachverständige konnten nachweisen, dass ein Messgerät der Firma LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH, das LEIVTEC XV3, in bestimmten Situationen fälschlicherweise hohe Geschwindigkeiten errechnet. Je nach Aufstellsituation gab es Differenzen um bis zu 16 Km/h. Der Hersteller bat die Betreiber des Messgeräts, also insbesondere die Ordnungsbehörden, vorerst keine Messungen mehr mit dem Gerät durchzuführen. In einer von dem Hersteller versandten E-Mail heißt es

„Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es auch bei Beachtung der Regeln der ergänzten Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen kann, möchten wir sie bitten, von weiteren amtlichen Messungen vorerst Abstand zu nehmen. Wir werden uns nach Veröffentlichung der finalen Prüfergebnisse der PTB unverzüglich wieder bei Ihnen melden. Wir sind uns der Tragweite unseres Schreibens bewusst, sehen jedoch in der Sache keine andere Entscheidungsoption, da es uns als Ihr seit vielen Jahrzehnten zuverlässiger und seriöser Partner darauf ankommt, den rechtssicheren Einsatz unserer Produkte im Verkehrsüberwachungsbereich unter allen Umständen zu gewährleisten. (…)“

Das Messgerät wird im ganzen Bundesgebiet eingesetzt. Lediglich aufgrund des Hinweises des Herstellers, der durch Sachverständigenmessungen hierzu gedrängt wurde, kommt es nicht zwangsläufig zu Einstellungen von Verfahren. Betroffene, die wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung angeschrieben werden, sollten daher dringend Rechtsmittel gegen einen etwaigen Bußgeldbescheid einlegen oder durch einen versierten Fachanwalt für Verkehrsrecht/Strafrecht einlegen lassen. Hier geht es darum, dass möglicherweise überhaupt kein Verkehrsverstoß begangen wurde, der aufgrund einer fehlerhaften Messung jedoch eine Sanktion nach sich ziehen kann.

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