Firma HALCO kündigt Mitarbeitern

Kostenlose Informationsveranstaltung am Montag, 04.02.2019, 19:00 Uhr

Das sollten Sie wissen:

Gegen eine ausgesprochene Kündigung und alle sich daraus ergebenden Konsequenzen muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens Kündigungsschutzklage erhoben werden, andernfalls hat die Kündigung uneingeschränkt Bestand und auch die sich daraus ergebenden Folgen können nachträglich nicht mehr angegriffen werden.

Die Klage gegen die Kündigung bietet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit dem Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung zu vereinbaren. Möglich ist das auch dann, wenn Interessenausgleichsverhandlungen oder Sozialplanverhandlungen gescheitert sind.

Vor Gericht wird zunächst geklärt, ob gegenüber einzelnen Arbeitnehmern überhaupt eine Kündigung wirksam ausgesprochen werden konnte. Der einzelne Arbeitnehmer hat keinen Überblick, ob sämtliche Arbeitnehmer gekündigt worden sind. Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Ob sämtliche Arbeitnehmer gekündigt worden sind, stellt sich häufig erst im Kündigungsschutzverfahren heraus. Fehler in der Sozialauswahl können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Zugleich können sie dazu führen, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer bereit ist, die Kündigung zu akzeptieren.

Auch in Massenentlassungsverfahren, wie sie hier vorliegen, werden häufig Fehler bei der Beteiligung der Arbeitsagentur und des Betriebsrats gemacht. Auch die Anhörung des Betriebsrats und das Verfahren bei einer Massenentlassung gegenüber der Agentur für Arbeit werden in einem Kündigungsschutzverfahren überprüft.
Des Weiteren kommt es vor, dass zwar alle Arbeitnehmer gekündigt werden, aber eigentlich geplant ist, dass eine andere Firma die Tätigkeiten möglichst nahtlos übernimmt. Auch ein solcher „versteckter“ Betriebsübergang kann nur in einem Kündigungsschutzverfahren aufgedeckt werden und dann zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung führen.

Was kostet das erheben einer Kündigungsschutzklage? Ein Arbeitnehmer, der rechtsschutzversichert ist, hat nicht Kosten zu rechnen, da diese von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.
Ein Arbeitnehmer, der keine Rechtsschutzversicherung hat, kann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Diese wird in der Regel bewilligt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der ausgesprochenen Kündigung auf Arbeitslosengeld angewiesen ist. In diesem Falle werden die Kosten der Kündigungsschutzklage (also die Rechtsanwalts und Gerichtskosten) aus der Staatskasse gezahlt. Der vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen Rechtsanwalt ist nach dem Gesetz verpflichtet, den Arbeitnehmer umfassend über die Möglichkeiten Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe aufzuklären und ihnen bei der Inanspruchnahme zu unterstützen.
Für betroffene Mitarbeiter/innen bieten wir eine kostenlose Informationsveranstaltung am kommenden Montag um 19:00 Uhr in unserem Seminarraum in der Roonstraße 2 in Gronau an.

Anmeldungen werden erbeten unter der Telefonnummer 02562/7011000 oder 02553/936050

Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht Matthias Reckels, Franz Ruhwinkel und Rolf Bietmann

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