Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, haftet gegenüber dem Nachbarn, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbarhaus dabei beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.
Hintergrund: Brand nach Dacharbeiten beschädigt Nachbarhaus
Die Eigentümer eines Wohnhauses hatten einen Dachdecker beauftragt, am Flachdach des Hauses Reparaturen durchzuführen. Bei den mit einem Brenner durchgeführten Heißklebearbeiten verursachte der Handwerker schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen. Es kam zu einem Brand, bei dem das Haus vollständig zerstört wurde. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde das an das brennende Haus unmittelbar angebaute Haus der Nachbarin erheblich beschädigt.
Die Versicherung der Nachbarin erstattete den am Nachbarhaus entstandenen Schaden und verlangt nun von den Erben der zwischenzeitlich verstorbenen Auftraggeber des Dachdeckers aus übergegangenem Recht Ersatz. Der zur Zahlung von 98.000 Euro verurteilte Dachdecker ist insolvent.
Entscheidung: Auftraggeber haftet für Handwerker
Die Erben der Auftraggeber des Dachdeckers müssen den am Nachbarhaus entstandenen Schaden ersetzen. Der Versicherung steht aus übergegangenem Recht ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Das ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG.
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann.
Zudem muss der Anspruchsgegner Störer im Sinne von § 1004 BGB sein. Hierfür muss die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgehen. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Das hat der BGH beispielsweise bejaht, wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät oder Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt. Hierdurch verursachte Störungen stellen kein allgemeines Risiko dar, das sich wie etwa ein Blitzschlag ebenso gut beim Haus des Nachbarn hätte verwirklichen können und dessen Auswirkungen der jeweils Betroffene selbst tragen muss. Auch wenn konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden haben mag, beruhen sie auf Umständen, auf die grundsätzlich der Grundstückseigentümer beziehungsweise -besitzer, und nur dieser, Einfluss nehmen konnte.
Die Grundstückseigentümer, die den Dachdecker beauftragt hatten, waren Störer in diesem Sinne. Dem steht nicht entgegen, dass der Brand durch einen Dritten – den Dachdecker – verursacht worden ist. Wer die Beeinträchtigung des Nachbarn durch seine Willensbetätigung verursacht, ist mittelbarer Handlungsstörer. Für die Zurechnung des vom Dachdecker verursachten gefahrträchtigen Zustandes kommt es auch nicht darauf an, ob die Auftraggeber Sorgfaltspflichten verletzt haben. Vielmehr ist entscheidend, ob die Störung ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist. Das ist hier der Fall, denn die Grundstückseigentümer haben den Dachdecker beauftragt und wollten aus seiner Arbeit Nutzen ziehen. Auch wenn sie den Handwerker sorgfältig ausgesucht haben und ihm nicht vorgegeben haben, wie er zu arbeiten hat, haben sie eine Gefahrenquelle geschaffen. Der Brand beruhte damit auf Umständen, die aus ihrem Einflussbereich stammen.
(BGH, Urteil v. 9.2.2018, V ZR 311/16)
Wichtig: Hauseigentümer sollten also nicht nur eine Feuerversicherung abschließen, sondern auch eine eventuelle Schäden am Nachbarhaus deckten Haftpflichtversicherung.