Wer das Gelände seines Sportvereins instand hält, ist nur unter besonderen Umständen wie ein Arbeitnehmer versichert.
Zum Sachverhalt
Geklagt hatte ein 60-jähiger Segelflieger aus der Südheide. Mit anderen Vereinsmitgliedern wollte er im Rahmen der Winterarbeit einen Baum fällen, der in die Landebahn des Flugplatzes hineingewachsen war. Dabei wurde er von einem schweren Ast getroffen und erlitt ein Polytrauma. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die Tätigkeit als satzungsgemäße Arbeitsstunde des Vereinsmitglieds zu bewerten sei. Demgegenüber meinte der Mann, als sog. „Wie-Beschäftigter“ versichert zu sein, da die Arbeiten sehr gefährlich gewesen seien und eine besondere Fachkunde erfordert hätten.
Die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Rechtsauffassung der Unfallversicherung bestätigt. Die unfallbringende Tätigkeit sei mitgliedschaftlich und nicht arbeitnehmerähnlich geprägt gewesen. Die Arbeiten seien nicht über die normalen Pflichten als Vereinsmitglied hinausgegangen. Denn nach der Vereinssatzung hätten die Mitglieder 60 Arbeitsstunden pro Jahr ua in Form von Platz- und Wegearbeiten auszuführen, wozu ausdrücklich auch der Rückschnitt von Büschen sowie das Fällen und Zersägen von Bäumen gehören würden. Solche Arbeiten würden auch von mehreren Mitgliedern erledigt. Eine andere rechtliche Beurteilung könnte sich nur ergeben, wenn Sonderaufgaben ausgeführt würden, die über die geregelten Arbeiten aus der Vereinssatzung hinausgingen.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 28.8.2019 – L 6 U 78/18
Vereine sollten daher ihre Satzung dahingehend anpassen, dass besonders gefährliche Arbeiten eben nicht geschuldet werden.