Eltern können auch während der Elternzeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber tätig sein. Das ergibt sich aus § 15 Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz – BEEG. Diese Vorschrift hat 7 Absätze, erstreckt sich über mehr als zwei Seiten, und klingt zunächst kompliziert. Der wesentliche Inhalt lässt sich aber wie folgt zusammenfassen:
Während Elternzeit darf der jeweilige Elternteil die Teilzeittätigkeit aber höchstens 30 Wochenstunden ausüben (§ 15 Abs. 4 BEEG). Es besteht gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber während Elternzeit auch ein Anspruch auf Arbeitszeitverringerung (§ 15 Abs. 5 Buchst. BEEG). Dieser hat folgende Voraussetzungen (§ 15 Abs. 7 BEEG):
1. Der Elternzeitnehmer ist ohne Unterbrechung länger als 6 Monate im Betrieb oder Unternehmen des Arbeitgebers beschäftigt
2. Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Dringende betriebliche Gründe stehen der Teilzeitarbeit nicht entgegen
3.. Die regelmäßige Arbeitszeit sollte mindestens 3 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
Der Anspruch auf Arbeitszeitverringerung ist in mehreren Schritten geltend zu machen
1. Zunächst hat der Elternzeitnehmer einen Antrag auf entsprechende Verringerung seiner Arbeitszeit beim bisherigen Arbeitgeber zu stellen. Über den Antrag soll innerhalb von 4 Wochen eine Einigung erzielt werden (§ 15 Abs. 5 S. 1 BEEG).
2. Misslingt die Einigung, ist der Anspruch auf Teilzeitarbeit dann sodann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen (§ 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BEEG). Der Arbeitgeber hat dann 4 Wochen Zeit, seine Ablehnung schriftlich zu begründen (§ 15 Abs. 7 S. 4 BEEG). Unterbleibt die Begründung innerhalb der Frist, kann Klage erhoben werden (§ 15 Abs. 7 S. 4 Buchst. BEEG)
Eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine Tätigkeit als selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers, deren Verweigerung der Arbeitgeber (z.B. Wettbewerb) innerhalb von 4 Wochen schriftlich zu begründen hat (§ 15 Abs. 4 S. 2 und 3 BEEG).
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann durch einseitige Erklärung ein Teilzeitarbeitsverhältnis von bis zu 30 Stunden wöchentlich auch während der Elternzeit fortsetzen. Für das Verlangen gelten dieselben Regelungen wie für die Mitteilung der Inanspruchnahme der Elternzeit. Wenn das Verlangen erst während Elternzeit gestellt wird, ist es wie ein Verringerungen zu behandeln.
Der Anspruch Verringerung besteht nur während der Elternzeit. Für die Zeit danach findet sich in § 15 S. 3 2. Alt. des Erziehungsgeldgesetzes die Regelung, dass das Recht unberührt bleibt, nach Ende der Elternzeit zu vorherigen längeren Arbeitszeit zurückzukehren. Das Recht, nach Ende der Elternzeit einseitig gegen den Willen des Arbeitgebers Teilzeit durchzusetzen, kann sich dann gesetzlich nur aus § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz oder aus einer tariflichen Norm ergeben.