Urlaubsanspruch Kein automatischer Untergang am Jahresende

Arbeitnehmer dürfen ihre Urlaubsansprüche nicht deshalb automatisch verlieren, weil sie bis zum Ende des Kalenderjahres keinen Urlaub beantragt haben. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des EuGH vom 06.11.2018. Das deutsche Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers am Jahresende verfällt, wenn er kein Urlaubsantrag gestellt hat. Der EuGH ist der Auffassung, dass dies mit dem Arbeitnehmerschutz nicht zu vereinbaren ist, weil das nicht beantragen des Urlaubs darauf berufen kann, dass der Arbeitnehmer berufliche Nachteile befürchtet.

Das Bundesarbeitsgericht hatte dem europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob Arbeitgeber europarechtlich dazu verpflichtet sind, von sich aus (also ohne Urlaubsantrag), dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer den Ihnen zustehenden Urlaub erhalten. Der europäische Gerichtshof hat diese Frage jetzt so beantwortet, dass Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche nicht deshalb automatisch verlieren dürfen, weil sie bis zum Ende des Kalenderjahres keinen Urlaub beantragt haben. Zukünftig werden Arbeitgeber diejenigen Mitarbeiter, die ihren Urlaub vergessen, wohl gegen Ende des Jahres daran erinnern müssen, dass noch Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen ist. Inwieweit Arbeitnehmer dann in „Zwangsurlaub“ geschickt werden können, wird die Arbeitsgerichte wohl in den nächsten Jahren beschäftigen.

Bereits vor einigen Jahren hatte der europäische Gerichtshof entschieden, dass im Falle von erkrankten Mitarbeitern Urlaubs am Jahresende nicht verfällt.  Zwischenzeitlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass Urlaub, der aus Krankheitsgründen nicht genommen werden konnte,  15 Monate nach Ende des Kalenderjahres verfällt, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Urlaubsansprüche die krankheitsbedingt im Jahr 2018 nicht genommen werden konnten, verfallen also frühestens mit Ablauf des 31.03.2020.

Franz Ruhwinkel

Rechtsanwalt

Schreibe einen Kommentar