Vorsicht bei Löschung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnungsrechtes bei Umzug des Berechtigten in ein Pflegeheim.

In der Vergangenheit und auch aktuell übertragen Eltern Grundstücke auf Ihre Kinder und behalten sich in den Übertragungsverträgen häufig ein lebenslängliches Wohnungsrecht vor, damit sie die übertragene Immobilie weiter nutzen können. Nicht selten müssen die Eltern dann später in ein Pflegeheim umziehen, weil die Pflege in der häuslichen Umgebung nicht mehr sichergestellt werden kann, was mit erheblichen Kosten verbunden ist. Bevor nun anlässlich des Umzugs in das Pflegeheim die Löschung des Wohnungsrechtes erfolgt, ist dringend zu empfehlen, die Übertragungsurkunde betreffend den Grundbesitz dahingehend zu überprüfen, ob Regelungen getroffen wurden, wonach das Recht bei Umzug in ein Pflegeheim gelöscht werden kann. Enthält die Urkunde solche Regelungen nicht, stellt die Löschung des Wohnungsrechtes eine Schenkung des Wohnungsberechtigten an den Grundstückseigentümer, meist die Kinder, dar. Erhält der pflegebedürftige Elternteil dann Sozialleistungen weil er die Pflegekosten selbst nicht mehr bezahlen kann, besteht die Gefahr, dass die Behörde die Schenkung, also die Löschung des Wohnungsrechtes, vom Kind zurückfordert bzw. ersatzweise einen Kapitalbetrag der dem Wert des Wohnungsrechts entspricht. Dieser Betrag hängt vom Einzelfall ab und kann erhebliche Beträge erreichen. Es sollte daher dringend vor der Löschung des Wohnungsrechts eine Überprüfung erfolgen, um diese ungewünschten Folgen zu vermeiden.

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