Kostenlose Informationsveranstaltung am Montag, 04.02.2019, 19:00 Uhr
Das sollten Sie wissen:
Gegen eine ausgesprochene Kündigung und alle sich daraus ergebenden Konsequenzen muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens Kündigungsschutzklage erhoben werden, andernfalls hat die Kündigung uneingeschränkt Bestand und auch die sich daraus ergebenden Folgen können nachträglich nicht mehr angegriffen werden.
Die Klage gegen die Kündigung bietet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit dem Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung zu vereinbaren. Möglich ist das auch dann, wenn Interessenausgleichsverhandlungen oder Sozialplanverhandlungen gescheitert sind.
Vor Gericht wird zunächst geklärt, ob gegenüber einzelnen Arbeitnehmern überhaupt eine Kündigung wirksam ausgesprochen werden konnte. Der einzelne Arbeitnehmer hat keinen Überblick, ob sämtliche Arbeitnehmer gekündigt worden sind. Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Ob sämtliche Arbeitnehmer gekündigt worden sind, stellt sich häufig erst im Kündigungsschutzverfahren heraus. Fehler in der Sozialauswahl können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Zugleich können sie dazu führen, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer bereit ist, die Kündigung zu akzeptieren.
Auch
in Massenentlassungsverfahren, wie sie hier vorliegen, werden häufig
Fehler bei der Beteiligung der Arbeitsagentur und des Betriebsrats
gemacht. Auch die Anhörung des Betriebsrats und das Verfahren bei einer
Massenentlassung gegenüber der Agentur für Arbeit werden in einem
Kündigungsschutzverfahren überprüft.
Des Weiteren kommt es vor,
dass zwar alle Arbeitnehmer gekündigt werden, aber eigentlich geplant
ist, dass eine andere Firma die Tätigkeiten möglichst nahtlos übernimmt.
Auch ein solcher „versteckter“ Betriebsübergang kann nur in einem
Kündigungsschutzverfahren aufgedeckt werden und dann zur Unwirksamkeit
der ausgesprochenen Kündigung führen.
Was kostet das erheben
einer Kündigungsschutzklage? Ein Arbeitnehmer, der
rechtsschutzversichert ist, hat nicht Kosten zu rechnen, da diese von
der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.
Ein Arbeitnehmer,
der keine Rechtsschutzversicherung hat, kann ein Antrag auf
Prozesskostenhilfe stellen. Diese wird in der Regel bewilligt, wenn der
Arbeitnehmer aufgrund der ausgesprochenen Kündigung auf Arbeitslosengeld
angewiesen ist. In diesem Falle werden die Kosten der
Kündigungsschutzklage (also die Rechtsanwalts und Gerichtskosten) aus
der Staatskasse gezahlt. Der vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen
Rechtsanwalt ist nach dem Gesetz verpflichtet, den Arbeitnehmer
umfassend über die Möglichkeiten Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe
aufzuklären und ihnen bei der Inanspruchnahme zu unterstützen.
Für
betroffene Mitarbeiter/innen bieten wir eine kostenlose
Informationsveranstaltung am kommenden Montag um 19:00 Uhr in unserem
Seminarraum in der Roonstraße 2 in Gronau an.
Anmeldungen werden erbeten unter der Telefonnummer 02562/7011000 oder 02553/936050
Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht Matthias Reckels, Franz Ruhwinkel und Rolf Bietmann