Aufgrund der Corona-Krise erschuf der Bund das Corona-Soforthilfeprogramm. Soloselbständige, Angehörige der freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten konnten die Soforthilfe beantragen und erhielten in relativ kurzer Zeit 9000,00 € Fördermittel, bei mehreren Angestellten auch deutlich mehr. Es sollte sich um eine unbürokratische, schnelle Hilfe handeln. Die Antragstellung wurde bewusst einfach gehalten. Auch die Bearbeitung der Anträge erfolgte schnell. Leider kam es hierbei auch zu Anträgen, die sich nachträglich als falsch herausstellten. Offenbar systematisch werden die Vorgänge dann der Staatsanwaltschaft zugeleitet, die dann ein Ermittlungsverfahren wegen eines sogenannten Subventionsbetruges einleitet.
Dieser Straftatbestand, § 264 StGB, hat die Besonderheit, dass auch schon leichtfertiges Handeln, also besonders grob fahrlässiges Handeln, den Straftatbestand erfüllt. Während bei „normalem“ Betrug ein Täter also bewusst falsche Angaben machen muss („vorsätzliche Täuschung“), genügt beim Subventionsbetrug die grob fahrlässige Falschangabe von Tatsachen.
Nun sollte man meinen, dass das Ausfüllen des Antragsformulars nicht so schwer war und man doch einfach nur die Wahrheit eintragen muss. So einfach ist und war dies jedoch nicht. Es herrschten etwa im März 2020 in Bezug auf das Corona-Soforthilfeprogramm schon chaotische Verhältnisse. Die Anspruchsvoraussetzungen wurden mehrfach geändert. Im Detail stellten sich dann die Fragen im Antrag auch nicht unbedingt als so leicht dar. Ist etwa ein grundsätzlich anspruchsberechtigter soloselbstständiger Fitnesstrainer nicht mehr anspruchsberechtigt, wenn er gleichzeitig als Vollzeitstudent eingeschrieben ist, sein Studium aber überhaupt nicht mehr betreibt? Antragsteller konnten zwar damals eine Hotline anrufen. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass dort zum Teil die Fragen von Betroffenen entweder gar nicht oder auch falsch beantwortet wurden. In einem hier betreuten Fall wurde die Auskunft erteilt, dass schlimmstenfalls die Soforthilfen i. H. v. 9000,00 € zurückzuzahlen sei.
Die Strafdrohung des Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonderen Fällen kann sogar eine Freistrafe bis zu zehn Jahren verhängt werden. Im Falle der leichtfertigen Tatbegehung können immerhin noch bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ausgeurteilt werden. Bei einem Schaden i. H. v. 9000,00 € werden von den Gerichten regelmäßig deutlich über 90 Tagessätze Geldstrafe ausgeurteilt. Die Betroffenen müssen dann nicht nur die 9000,00 € zurückzahlen, sondern es kommen auch noch über drei Monatsgehälter an Geldstrafe hinzu. Zudem erfolgt bei der Verurteilung über 90 Tagessätze eine Eintragung im Führungszeugnis für den Arbeitgeber. Es handelt sich also um eine ganz erhebliche Straftat, die mit Blick auf die Eintragung im Führungszeugnis existenzvernichtende Folgen haben kann!
Sicherlich gab es eine Vielzahl von Fällen, in denen Täter ganz bewusst falsche Angaben machten und von der Strafverfolgungsbehörden jetzt zu Recht verfolgt werden. Die Staatsanwaltschaften ermitteln derzeit jedoch auch gegen eine Vielzahl von Personen, die die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben und sich auch heute zu Recht keiner Schuld bewusst sind. Hier gilt es, die besonderen Umstände des Einzelfalls in der damaligen Situation herauszuarbeiten, um die Betroffenen vor falschen Verurteilungen zu bewahren. Die Praxis der letzten Monate hat hier durchaus gezeigt, dass Richter und Staatsanwälte solchen Argumenten aufgeschlossen gegenüberstehen und Verfahren zum Teil für die Betroffenen folgenlos beendet werden können.