Fahrzeug zurück mit Widerrufstrick!

Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Ravensburg vom 09. Mai 2019 dürfte für viele Kunden des VW-Konzerns, die ihre Fahrzeuge privat über die VW/Audi Bank finanziert haben, die Möglichkeit bestehen auch heute noch ihren Darlehensvertrag zu widerrufen und so den geschlossenen Kaufvertrag als sogenanntes verbundenes Geschäft rückabzuwickeln. Im Ergebnis können sich Kunden so von ihrem unliebsamen Fahrzeug (beispielsweise moderne Diesel) trennen. Das Landgericht Ravensburg hat in seiner Entscheidung Fehler in der Widerrufsbelehrung gefunden und mit seiner Entscheidung eine entsprechende Rückabwicklung bestätigt. Ob das ihrerseits finanzierte Fahrzeug betroffen ist oder gegebenenfalls Ihre Vertragsbedingungen einer anderen Automarke auch betroffen sind klären wir gerne mit Ihnen in einem kostenlosen ersten Beratungsgespräch. Gern können Sie uns Ihre Unterlagen (Kaufvertrag, Darlehensbedingungen, Darlehensvertrag und Widerrufsbelehrung) auch per E-Mail zur Verfügung stellen, so dass wir diese prüfen. E-Mail bitte an m.reckels@onlineadvokaten.de

Das Landgericht führt in seiner Entscheidung wie folgt aus:

„Wenn die Widerrufsinformation zwar für sich genommen ordnungsgemäß ist, der Vertragstext aber an anderer Stelle eine weitere nicht ordnungsgemäße Belehrung enthält, kommt es darauf an, ob der Adressat durch diese weitere Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 – IV ZR 71/14 -, juris Rn. 11).

So liegt es im vorliegenden Fall. Die Fehlinformation zur Wertersatzpflicht ist für einen durchschnittlich verständigen Verbraucher irreführend und auch geeignet, ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, denn er muss bei der unpräzisen weiten Formulierung in Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen mit der Möglichkeit rechnen, dass er dem Verkäufer wegen der Prüfung des Pkw, beispielsweise im Rahmen von Probefahrten, erhebliche Beträge zu ersetzen haben wird.“ (LG Ravensburg, Urteil vom 07. Mai 2019 – 2 O 426/18 –, juris)

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