Vor einiger Zeit berichteten wir hier darüber, dass der überlebende Ehegatte neben den Abkömmlingen (Kindern, Enkeln etc.) seines verstorbenen Ehegatten nur zu 1/2-Anteil dessen Erbe wird bzw., wenn Abkömmlinge nicht vorhanden sind, neben den Eltern des verstorbenen Ehegatten – oder wenn diese vorverstorben sind neben Geschwistern oder Nichten und Neffen des Erblasser – nur zu 3/4-Anteil dessen Erbe wird.
Dies gilt jedoch nur, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet waren.
Denn nach dem gesetzlichen Regelungskonzept ist der überlebende Ehegatte neben den Abkömmlingen des Erblassers grundsätzlich nur zu 1/4-Anteil als Erbe berufen. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so ist er neben den Eltern des Erblassers bzw. den bei deren Vorversterben an ihre Stelle tretenden Personen (Geschwister, Nichten, Neffen etc.) sowie auch neben Großeltern nur zu 1/2-Anteil als Erbe berufen.
Bei diesen Erbquoten des überlebenden Ehegatten bleibt es, wenn die Ehegatten mittels eines notariell beurkundeten Ehevertrages für ihre Ehe den Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt hatten und in diesem zum Zeitpunkt des Todes des ersten von ihnen noch lebten, d.h. ihren Güterstand nicht durch einen späteren notariell beurkundeten Ehevertrag wieder geändert haben.
Hatten die Ehegatten mittels notariellen Ehevertrages für ihre Ehe dagegen den Güterstand der Gütertrennung vereinbart und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Neben einem Kind erbt der Ehegatte somit zu 1/2-Anteil, neben zwei Kindern erbt er zu 1/3-Anteil. Sind mehr als zwei Kinder vorhanden, bleibt es dagegen bei dem gesetzlichen 1/4-Anteil des überlebenden Ehegatten. Abkömmlinge bereits vorverstorbener Kinder treten an deren Stelle.
Nur wenn die Ehegatten ihren Güterstand nicht geändert haben (oder eine erfolgte Änderung wieder rückgängig gemacht haben) und mithin zum Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, wird der gesetzliche Anteil des überlebenden Ehegatten im Wege des sog. pauschalisierten Zugewinnausgleichs um ein weiteres Viertel erhöht. Nur in diesem Fall ist der überlebende Ehegatte mithin neben Abkömmlingen des Verstorbenen zu 1/2-Anteil und neben den Eltern des Erblassers bzw. den bei deren Vorversterben an ihre Stelle tretenden Personen (Geschwister, Nichten, Neffen etc.) sowie neben Großeltern zu 3/4-Anteil als Erbe berufen.
Dr. Sven Joachim Keuter
Rechtsanwalt und Notar