Auch mit Volljährigkeit des Kindes entfällt die Unterhaltspflicht der Eltern nicht. Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB schulden Eltern ihrem Kind so lange Unterhalt, bis es eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat.
Das Kind ist verpflichtet die Ausbildung oder das Studium zielstrebig zu verfolgen und abzuschließen. Volljährige Kinder trifft die Obliegenheit möglichst bald wirtschaftlich unabhängig von den Eltern zu leben.
Unterhalt ist grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung geschuldet. Dem volljährigen Kind ist in gewissen Grenzen eine Orientierungsphase zuzubilligen. Ein einmaliger Ausbildungsabbruch kann sicherlich nicht dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt wird. Das Verhalten des Kindes, insbesondere ein ständiger Wechsel von Ausbildungen bzw. Studiengängen darf aber nicht dazu führen, dass eine dauerhafte Unterhaltsverpflichtung der Eltern besteht. Ob sich das Kind noch in einer Orientierungsphase befindet oder aber der Unterhaltsanspruch mangels Zielstrebigkeit abzulehnen ist, ist immer eine Einzelfallentscheidung und hängt von den jeweiligen Umständen und Gründen ab, so dass keine pauschale Beurteilung erfolgen kann.
Ausnahmsweise kann jedoch für mehrere Ausbildungsabschnitte ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn diese aufeinander aufbauen. Insbesondere wenn sich ein Studium als zusätzliche Qualifikation an eine Lehre anschließt. Voraussetzung ist, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte zeitlich und inhaltlich miteinander verknüpft sind. Auch hier ist der Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte immer im Einzelfall zu beurteilen.
Eltern sind nicht dazu verpflichtet, dem Kind eine Ausbildung bzw. ein Studium zu finanzieren, dass über ihren finanziellen Möglichkeiten liegt. Es werden vielmehr die Einkünfte der Eltern berücksichtigt, anhand derer sich die Höhe des Unterhalts berechnet.
Lebt das volljährige Kind noch im Haushalt eines Elternteils, ergibt sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs aus der Düsseldorfer Tabelle. Hat das Kind einen eigenen Hausstand beträgt der Bedarf 735,00 €.
Soweit bei geschiedenen bzw. getrennt lebenden Eltern bis zur Volljährigkeit ein Elternteil barunterhaltspflichtig war und der andere Elternteil Naturalunterhalt in Form von Erziehung und Betreuung geleistet hat, sind nunmehr beide Elternteile barunterhaltspflichtig.
Charlotte Telker, Rechtsanwältin