Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf

Verbrauchern steht beim Onlinekauf einer Matratze auch dann ein Widerrufsrecht zu, wenn sie die Schutzfolie der Matratze entfernen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 27.03.2019 (Az.: C-681/17) entschieden.

Verbrauchern steht bei Onlinekäufen (sog. Fernabsatzverträgen) gemäß § 312g Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, dass normalerweise 14 Tage lang ist. Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB besteht ein Widerrufsrecht allerdings nicht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Der Kunde und der Online-Matratzenhändler stritten zuletzt vor dem Bundesgerichtshof (BGH) darüber, ob dieser Ausschluss des Widerrufsrechts eingreift, wenn der Kunde die Schutzfolie der Matratze entfernt.

§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB setzt Artikel 16 der Europäischen Verbraucherschutzrichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) in deutsches Recht um. Der BGH legte die Frage daher dem EuGH zur sog. Vorabentscheidung vor.

Der EuGH verneinte einen Ausschluss des Widerrufsrechts. Denn wie bei einem Kleidungsstück könne davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer in der Lage sei, die Matratze mittels einer Reinigung oder Desinfektion wieder verkehrsfähig zu machen, ohne dass den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht genügt würde. Bei einem Kleidungsstück sehe die Richtlinie die Möglichkeit der Rücksendung nach Anprobe ausdrücklich vor. Wenn aber selbst ein Kleidungsstück, das in direkten Kontakt mit dem menschlichen Körper gelange, zurückgeschickt werden könne, dann müsse dies erst Recht für eine Matratze gelten. Zudem zeige der Umstand, dass ein und dieselbe Matratze aufeinanderfolgenden Hotelgästen dient, dass ein Markt für gebrauchte Matratzen besteht und gebrauchte Matratzen einer gründlichen Reinigung unterzogen werden können.

Links:

Pressemitteilung des EuGH Nr. 42/2019 v. 27.03.2019

Urteil des EuGH vom 27.03.2019 (Az.: C-681/17)

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