Die in § 12 Abs. 1 TzBfG zusammengefasstenGrundregeln über die Arbeit auf Abruf sind in dem zum 0101.2019 beschlossenenGesetz nur insoweit geändert, dass im Falle einer Nichtregelung der wöchentlichenArbeitszeit im Arbeitsvertrag statt einer 10-Stunden-Woche die Vereinbarungeiner 20-Stunden-Woche fingiert wird. Dann, wenn für die Dauer derwöchentlichen Arbeitszeit n...
weiter